Allgemeine Einkaufsbedingungen

Hunold + Knoop Kunststofftechnik GmbH
nachstehend „Auftraggeber“ genannt

Für sämtliche Lieferungen von Waren und Dienstleistungen des Lieferanten an den Auftraggeber.

Stand April 2009

Vertragsabschluss

  1. Diese Bedingungen werden ausschließlicher Bestandteil der Bestellung. Diese Einkaufsbedingungen sind auch dann gültig, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
  2. Der Lieferant hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit durch Rückgabe der rechtsverbindlich gegengezeichneten Kopie unserer Bestellung zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von 4 Arbeitstagen vor, so haben wir das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
  3. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
  4. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Auftraggeber für den Lieferanten Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die hierfür zu entstehenden Mehr- oder Minderkosten und der Liefertermin sind einvernehmlich zu regeln.

II. Porto und Verpackung

  1. Der Lieferant hat für den Versand zu sorgen und die hierfür günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
  2. In jedem Fall erfolgt erst nach Ablieferung der Ware bei der vereinbarten Abladestelle der Gefahrenübergang. Das gilt auch, wenn aufgrund besonderer Vereinbarung die Frachtkosten durch den Auftraggeber zu tragen sind.
  3. Auf jegliche Korrespondenz, sowie Lieferscheine und Rechnungen ist unsere Bestell- und Artikelnummer aufzuführen.
  4. Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Bei Rohstofflieferungen ist der Lieferung ein Analysezertifikat gemäß gültiger Spezifikationsvereinbarung beizufügen.
  6. Der Lieferung sind Lieferschein in zweifacher Ausfertigung und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind Bestell-Nr., Materialbezeichnung und Material-Nr., Chargen-Nr., Umsatzsteuer-Identifikations -Nr., Brutto- und Netto-Gewicht, Anzahl und Art der Verpackung (Einweg-/Mehrweg) sowie Abladestelle und Warenempfänger anzugeben. Einzelgebinde sind mit Materialbezeichnung, Material-Nr., Chargen-Nr., Fertigungsdatum und Nettogewicht zu kennzeichnen. Unterlässt der Lieferant die genannten Angaben, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

III. Preise Zahlung und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Verpackungskosten sowie Transport, Verzollung und Zollformalitäten sind in diesen Preisen enthalten.
  2. Nicht vertragsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung bei uns als eingegangen.
  3. Sofern sich der Auftragsgeber von der bedingungsgemäßen Beschaffenheit der Lieferung überzeugen konnte, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen jeweils unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für den Beginn der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt in dem der komplette Wareneingang erfolgt.

IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung, ist der Wareneingang am vereinbarten Anlieferungsort.
  2. Kann der vereinbarte Liefertermin vom Lieferanten nicht eingehalten werden, muss der Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden.
  3. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von dem Auftraggeber nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen den Auftraggeber, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Aufrechterhaltung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar, so kann er insoweit vom Vertrag, ohne Übernahme von Kosten, zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt des Auftraggebers kann der Lieferant keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.
  4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Terminüberschreitung zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Nettobestellwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  5. Wird die Ware ohne Absprache vor dem vereinbarten Liefertermin geliefert, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Ware auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder zurückzusenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei dem Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Liefertermin.
  6. Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert der Auftraggeber eine Teillieferung.

V. Erklärung über Ursprungseigenschaften

Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendige Auskünfte zu erteilen als auch evtl. erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
  3. Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft des Liefergegenstandes ein Ursprungszeugnis. Die Einbeziehung von Unterlieferanten und/oder der Wechsel von Unterlieferanten bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber. Stammen die Waren aus Staaten, die nicht Mitglied der OECD sind, hat der Lieferant dies dem Auftraggeber bereits in der Angebotsphase schriftlich mitzuteilen.

VI. Beistellung von Material, Vorrichtungen und Werkzeuge

  1. Die beigestellten Materialien, Vorrichtung und Werkzeuge für die zu erbringende Leistung des Lieferanten, bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Lieferant ist dazu verpflichtetet, die Materialien, Vorrichtung und Werkzeuge sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Feuer, Wasser und Sturmschäden zu lagern und zum Neuwert zu versichern.
  2. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Materialien, Vorrichtung und Werkzeuge sowie Modelle, Muster, Zeichnungen, Normen, Software und sonstige Datenträger dürfen auch nach Herstellung nur mit einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden und für andere vertragliche Zwecke genutzt werden.

VII. IMDS

  1. Der Lieferant verpflichtet sich bei Lieferungen von Serienteilen, die im Internationalen Material Datensystem (IMDS) geforderten Daten, einzupflegen.

VIII. Haftung für Mängel

  1. Der Auftraggeber teilt dem Lieferanten unverzüglich die Mängel der Lieferung schriftlich mit, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Bei Mitteilung des Auftraggebers an den Lieferanten, dass das Produkt mangelhaft sei, sind sich die Parteien einig, dass eine Rüge auch unter Geltung des UN – Kaufrechts ordnungsgemäß erhoben wird. Die Gründe für die Nichtverwendbarkeit wird der Auftraggeber auf Nachfrage des Lieferanten ausführlich darlegen und in einer angemessenen Frist nachreichen.
  3. Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte mängelfrei sind, die vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere die vom Auftraggeber geforderten Spezifikationen einhalten sowie den anerkannten Regeln der Technik insbesondere allen gültigen technischen Normen, Vorschriften und den zur Zeit der Lieferung und Leistung geltenden sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Änderungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung.
  4. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Für die Abwicklung jeder einzelnen Reklamation wird die jeweils gültige Reklamationsbearbeitungspauschale erhoben. Für die Mangelfreiheit nachgebesserter bzw. neu gelieferter Teile haftet der Lieferant erneut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach oder kann er sie nicht ausführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzuschicken.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Nach Feststellung wird der Auftraggeber den Mangel unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Sofern besondere Umstände nicht eine längere Frist erfordern, gilt die Anzeige als unverzüglich, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen zugeht, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  7. In dringenden Fällen kann der Auftraggeber zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtung im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.
  8. Wird ein Fehler trotz Beachtung der Ziff. VIII (1) dieser Einkaufsbedingungen erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  9. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt grundsätzlich 48 Monate ab Abnahme sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sie verlängert sich entsprechend wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt Verwendung finden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht dem Besteller im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer aufgrund der §§ 478, 479 BGB ein Regressanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gegen den Lieferanten zu. Für Umfang, Inhalt und Verjährung gelten §§ 478, 479 BGB entsprechend.
  10. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Auftraggeber und Lieferant werden sich bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.
  3. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von dem Lieferanten gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Der Lieferant ersetzt den Auftraggeber die Aufwendungen und Kosten, die uns durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z. B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen, entstehen. Der Auftraggeber wird den Lieferanten von der Durchführung solcher Maßnahmen unverzüglich unterrichten. Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, trägt der Lieferant.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme (mind. 1 Mio. Euro) für Sach- und Personenschäden und eine Rückrufkostendeckung einschließlich Kfz mit einer angemessenen Deckungssumme (mind. 2 Mio. Euro) abzuschließen und mindestens 15 Jahre über die Lieferung / Leistung hinaus zu unterhalten. Art und Umfang des Versicherungsschutzes sind dem Auftraggeber unaufgefordert, jährlich und schriftlich nachzuweisen.

X. Schutzrechte und Haftung für Rechtsmängel

  1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes und – soweit dem Lieferanten bekannt – des beabsichtigten Verwendungslandes nicht verletzt werden.
  2. Der Lieferant stellt den Auftraggeber und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.
  3. Im Übrigen gelten für sonstige Ansprüche wegen Rechtsmängeln die Regelungen zur Haftung für Mängel gem. Ziff. 8 dieses Vertrages.

XI. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant hat Anfrage, Bestellung, Lieferung und Leistungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsskizzen, Modelle, CAD-Daten und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Alle Angaben und Unterlagen, einschl. Modelle, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten überlassen oder die dieser nach unseren Angaben fertigt, sowie alle sonstigen erhaltenen Informationen dürfen nicht für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns auf jederzeitiges Verlangen unverzüglich herauszugeben. Dritten darf ihr Inhalt nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages unbegrenzt fort, ebenso gilt sie für den Fall, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.
  3. Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Diese Bedingungen finden für den Rechtsverkehr mit Unternehmern Anwendung.
  2. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben oder aber Forderungen außerhalb eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes abzutreten.
  4. Stellt der Lieferant die Zahlungen ein, wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder wird ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren über das Vermögen des Lieferanten eingeleitet, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftraggebers, sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt.
  6. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
  7. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.